Gewalt gegen Heimtücke

Was erlaubt das Völkerrecht im Kampf gegen Terroristen, die sich hinter der Zivilbevölkerung verstecken?

DATUM Ausgabe Dezember 2023/Jänner 2024

Unzählige Tote, Angriffe auf Krankenhäuser, zerstörte UN-Gebäude. Die Bilder und Nachrichten, die uns seit Wochen täglich aus dem Gazastreifen erreichen, sind erschütternd. Es ist ein surrealer Krieg, der einmal mehr die Grenzen des humanitären Völkerrechts offenlegt. Dennoch stellt sich die Frage: Wie lässt sich das kriegerische Geschehen im Gazastreifen durch die Brille des Völkerrechts betrachten? An welche Regeln wären die Konfliktparteien eigentlich gebunden, welche ihrer Handlungen sind – auch wenn sie Leid und Tod verursachen – völkerrechtlich legitim?   

Das ›G-Wort‹ 

Über 10.000 Menschen sind in einem Monat im Gaza-Streifen gestorben, darunter 756 alleine an einem Tag, dem 24. Oktober. Dimensionen, die namhafte Stimmen dazu veranlasst haben, vor einem drohenden Völkermord zu warnen. Manche sprechen sogar davon, dass er bereits stattfinde.

Völkerrechtlich ist das schwer zu sagen. Entscheidend ist dabei schließlich weniger die Art der Kriegsführung oder die Anzahl der Opfer, sondern der spezielle Vorsatz – ›dolus specialis‹ – , eine ethnische, nationale oder religiöse Gruppe ganz oder zumindest teilweise vernichten zu wollen.

Dass, wie die Washington Post erst kürzlich betonte, einer von 200 (!) Einwohnern des Gazastreifens getötet wurde, reicht für sich allein also noch nicht aus. Wenn man einen Genozid verbindlich feststellen will, muss man gewissermaßen in die Köpfe der ausführenden Minister schauen. Also öffentliche Aussagen ebenso analysieren wie – oftmals nicht zugängliche – Protokolle, Befehle oder Doktrinen. Alleine deswegen sind selbst kritische Stimmen verhältnismäßig zurückhaltend.

Dies umso mehr, als das Konzept des   Völkermords eine direkte Reaktion auf den Holocaust ist. Der polnische Jurist Raphael Lemkin hatte es   geprägt, weil die Sammlung und Durchschau nationalsozialistischer Verwaltungsakte gezeigt hatte, dass hier ein bislang unbekanntes Verbrechen stattfand: der systematische, staatlich-bürokratische Massenmord von Menschen, die einer bestimmten ›Rasse‹ angehören. Wenn man jenem Staat, der vor dem Hintergrund dieses Verbrechens entstanden ist und den Opfern und ihren Nachfahren als sichere Heimat dient, nun vorwirft, seinerseits eben jenes Verbrechen zu begehen, begibt man sich auf politisches Glatteis.

Anlass genug, den Begriff Genozid näher einzuordnen. Dem Wortlaut nach kann ein solcher sogar dann vorliegen, wenn ein einzelner Mensch getötet oder auch ›nur‹ schwer körperlich oder ­seelisch geschädigt wird, weil er der ­›falschen‹ – zu vernichtenden – Gruppe angehört. Wer den Völkermord als ›Verbrechen aller Verbrechen‹ (crime of crimes) ansieht, läuft Gefahr, andere, ihrerseits schwerwiegende Verbrechen – von Verbrechen gegen die Menschlichkeit bis hin zu Kriegsverbrechen – herabzustufen. Aus Sicht des Opfers steht eine Frage im Raum, die sich nicht allgemein beantworten lässt: Nämlich, ob es ›schlimmer‹ ist, aufgrund der eigenen Ethnie, Religion, ›Rasse‹ oder Nation ins Visier zu geraten, als bloßes Opfer eines großflächigen Angriffs auf die Zivilbevölkerung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) oder auch nur isolierter Gewaltakte wie Folter, Vergewaltigung oder unverhältnismäßiger Angriffe (Kriegsverbrechen) zu werden.

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