Artikel III. Absatz 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bestraft in einer Sammelverwaltungsstrafnorm verschiedene schlimme Finger, namentlich Winkelschreiberinnen, Diskriminierer, Herabwürdigerinnen von Flaggen o. ä., minderschlimme Wiederbetätiger und, um die geht es dieses Monat, Schwarzfahrende.
Letztere können sich ihrer gerechten Strafe entziehen, wenn sie gleich oder innerhalb von zwei Wochen die Mehrgebühr gem. § 25 Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) bezahlen.
Alle Fans und Fanatiker des fröhlichen Föderalismus werden sich freuen, dass diese Mehrgebühr überall anders heißt, etwa ›Kontrollgebühr‹, ›zusätzliche Beförderungsgebühr‹ oder ›erhöhtes Beförderungsentgelt‹, in Vorarlberg sogar mit einer besonders hübschen Doppelformel ›Entgelt bei Unregelmäßigkeiten – erhöhtes Beförderungsentgelt‹.
Subtil unterschiedlich ist auch die Höhe, die hier für ausgewählte Metropolen des Landes dargestellt wird. Die von den ÖBB verlangten 105 € bei Sofortzahlung gelten etwa auch in Marul und Oberwart, während man in Salzburg, Innsbruck oder Klagenfurt billiger davonkommt. Häufig werden noch mit großer Liebe Ermäßigungen für Kinder oder Aufschläge bei späterer Bezahlung normiert.
Das ist eine Vielfalt, die bitte niemals bundesweit vereinheitlicht werden möge! •